Kapitalstraftaten
Unter Kapitalstraftaten versteht man heutzutage jene Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Kapitalstraftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) sind:
- Vorbereitung eines Angriffskrieges gemäß § 80 StGB
- Hochverrat gegen den Bund gemäß § 81 StGB
- Landesverrat im besonders schweren Fall gemäß § 94 Abs. 2 StGB
- Friedensgefährdende Beziehungen im besonders schweren Fall gemäß § 100 Abs. 2 StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge gemäß § 176b StGB
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß § 178 StGB
- Mord gemäß § 211 StGB
- Totschlag im besonders schweren Fall gemäß § 212 Abs. 2 StGB
- Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge gemäß § 239a StGB
- Raub mit Todesfolge gemäß 251 StGB
- Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB
- Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie mit Todesfolge gemäß § 307 Abs. 3 Nr. 1 StGB
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge gemäß § 308 Abs. 3 StGB
- Missbrauch ionisierender Strahlen mit Todesfolge gemäß § 309 Abs. 4 StGB
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge gemäß § 316a Abs. 3 StGB
- Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge
Der Mord gemäß § 211 StGB
Der Mord ist in § 211 StGB geregelt. Er wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ein Mord liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen herbeiführt und zugleich ein Mordmerkmal verwirklicht. Die Mordmerkmale des § 211 StGB werden in drei Gruppen eingeteilt. Zur ersten Gruppe, den sog. Mordmotiven, gehören die Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebs, die Habgier und schließlich sonstige niedrige Beweggründe.
Mordlust ist nur dann gegeben, wenn die Tötung der einzige Zweck der Tat ist. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer sich durch die Tat selbst oder den Umgang mit der Leiche geschlechtliche Befriedigung verschaffen will. Habgier ist das hemmlungslose, rücksichtslose Streben nach materiellen Vorteilen und die sonstigen niedrigen Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.
Zur 2. Gruppe, die bestimmte Begehungsweisen normiert, die einen einfachen Totschlag zum Mord machen, gehören die Heimtücke, die Grausamkeit und die Anwendung gemeingefährlicher Mittel.
Heimtückisch tötet, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. Unter Grausamkeit versteht man das Zufügen besonders starker körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Qualen beim Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung. Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren Wirkungen nicht mehr beherrschbar sind.
Schließlich können zwei Absichten - die 3. Gruppe der Mordmerkmale - den Totschlag zum Mord qualifizieren: die Ermöglichungsabsicht und die Verdeckungsabsicht. Wegen Mordes wird daher bestraft, wer den Tod herbeiführt, um eine eigene Straftat oder die eines Dritten zu ermöglichen oder zu verdecken.